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Wenn die Probleme so akut geworden sind, daß ein Insolvenzantrag kaum noch zu verhindern ist, dann gibt es einen realistischen Weg für einen letzten Rettungsversuch.

Dieser Rettungsversuch basiert auf der Erfahrung vieler Jahre im Umgang mit Gläubigern, Banken, Insolvenzverwaltern und dem zukünftigen Insolvenzgericht.

Er zieht klar die Möglichkeit der Insolvenzantragstellung durch einen neuen Geschäftsführer ein und basiert darauf, daß man genau weiß daß man bei Verhandlungen mit Gläubigern nichts zu verlieren aber alles zu gewinnen hat.

17(1)Er versetzt den Gläubiger in eine ungewohnte Position. Dieser muss kurzfristig entscheiden ober er praktisch die Realisierung seiner kompletten Forderung verlieren möchte (dann wenn er sich auf Gespräche mit einem Insolvenzverwalter einläßt) oder auf einen außergerichtlichen Vergleich mit dem Geschäftsführer eingehen möchte, der ihm zumindest einen "handfesten" Teil realisiert.

Diese Situation basiert darauf, dass die häufig stattlichen Kosten des Insolvenzverwalters zu Lasten der Masse gehen, und das bedeutet dass letztendlich die Gläubiger die Arbeit des Insolvenzverwalters finanzieren... -es sei denn sie lenken ein, und erlauben dem Geschäftsführer die Durchführung eines privaten Vergleichs.

Dieser Rettungsversuch birgt die reelle Chance, eine überschuldete und ansonsten zahlungsunfähige Unternehmung mit einem Schlag zu entschulden, und zwar zu einer Quote, die bei ca. 15 % der ursprünglichen Verbindlichkeit liegen kann.

Idealerweise sind "letzte Rettungsversuche" bei Firmen sinnig, deren Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt ist.

Der neue Geschäftsführer nutzt die gesetzliche Frist von 21 Tagen, in der er sich ein komplettes Bild von der Unternehmung macht, und dann sofort ununterbrochen mit den Gläubigern verhandelt.

Nachdem mit den Gläubigern erstmals über die Situation gesprochen wurde teilen sich diese sofort in 3 Gruppen:

Gruppe A

Diejenigen die den Spatz in der Hand der sprichwörtlichen Taube vorziehen, manchmal auch schon praktische Erfahrungen mit einem Insolvenzverfahren gemacht haben, und die einem privaten Zahlungsvergleich positiv gegenüber stehen. In der Regel sind das ca. 80 % aller Gläubiger.

Gruppe B

Diejenigen die Zahlen vorgelegt bekommen wollen, die daran zweifeln ob der Geschäftsführer es nicht ernst meint, und ob dieser nicht auf eine raffinierte Art nur Geld sparen möchte. Glücklicherweise gibt es davon nur wenige und diese können meist überzeugt werden.

Gruppe C

Diejenigen die gerne die "harte" Tour fahren möchten. Bedauerlicherweise handelt es sich hier häufig um Personen, die von einem Anwalt falsch beraten werden. Meist liegt der Prozentsatz dieser Personen gemessen an allen Gläubigern relativ niedrig bei ca. 5 %.

Schafft der neue Geschäftsführer es, die Hauptgläubiger innerhalb dieser Frist von einem außergerichtlichen Vergleich zu überzeugen, und stehen die Mittel für die Durchführung des Vergleichs zur Verfügung (ein Gesamtbetrag der ca. 15 % der Hauptforderungen betragen kann, -dieser Betrag finanziert sich entweder aus der normalen Masse oder aus privaten Mitteln des ehemaligen Geschäftsführers/Gesellschafters) entfällt der Grund für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

Schafft er es nicht, dann stellt er am 21. Tag den Antrag und verhandelt weiter, -nun allerdings in der "Runde 2" unter verschärften Voraussetzungen für die Gläubiger, die unnachgiebig sein wollen.

Der neue Geschäftsführer hat nun bewiesen, dass er "seriös" und "ernsthaft" arbeitet und die Dinge einhält, die er ankündigt. Außerdem gibt er keinerlei Grundlage für einen möglichen Strafantrag seitens eines der Gläubiger, da er keine Insolvenzverschleppung begeht.

3(1)Unter diesen Vorzeichen hat der Geschäftsführer den Gläubigern einen Vorschlag gemacht, der von einem oder mehreren nicht angenommen wurde. Diese unnachgiebigen Gläubiger geraten mehr und mehr ins Schussfeld vonseiten jener Gläubiger, die den Vergleich gerne angenommen hätten, und wenigstens einen Teil ihrer Forderung realisieren wollen.

Kurzum: Durch das Stellen des Insolvenzantrags steigt der Druck auf die Gläubiger, da keiner weiß, was das Insolvenzgericht anordnen wird. Ordnet es die sofortige Verwaltung an oder bestellt es zunächst "nur" einen Gutachter?

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Geschäftsführer jederzeit dann den Antrag zurück nehmen, wenn "nachträglich" das Insolvenzereignis geheilt wurde. Das passiert dann, wenn die vorhandenen Mittel und die Masse ausreichen, den vorgeschlagenen Vergleich zu erfüllen.

Eine der Voraussetzungen hierzu ist die Sicherung einer möglicherweise zukünftigen Insolvenzmasse. In der Regel wird der neue Geschäftsführer nach Amtsantritt eingehende Gelder auf dem Firmenkonto sammeln, und diese entweder für einen Vergleich oder für den zukünftigen Insolvenzverwalter bereit halten.

 

Aktualisiert (Freitag, den 16. April 2010 um 16:03 Uhr)

 
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